I. Öffentliche Information
1. Auftrag und Relevanz
Die öffentliche Statistik hat den Auftrag, den Bedarf an statistisch relevanten Informationen von gesellschaftlichem Interesse ebenso zu decken wie jenen, der sich aus der Erfüllung staatlicher Aufgaben ergibt.
Indikatoren:
1.1
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Es gibt Verfahren zur Konsultation der Benutzer. Sie dienen der Überwachung der Relevanz vorhandener Statistiken und zeigen neue Bedürfnisse und sich ändernde Prioritäten der Benutzer auf.
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1.2
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Die Prioritäten widerspiegeln sich in den Arbeitsprogrammen.
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1.3
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Die Arbeitsprogramme werden veröffentlicht. Über den Stand der Arbeiten wird regelmässig Bericht erstattet.
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2. Rechtsgrundlage
Das Beschaffen, Verarbeiten und Aufbewahren von Daten natürlicher oder juristischer Personen erfolgt auf einer rechtlichen Grundlage.
Indikatoren:
2.1
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Der Auftrag zur Datenerhebung für die Erstellung und Verbreitung öffentlicher Statistiken ist gesetzlich verankert.
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2.2
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Die Befragten werden über die rechtlichen Grundlagen und Ziele der Erhebungen sowie über die getroffenen Datenschutzmassnahmen informiert.
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2.3
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Die Statistikstellen können die Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen auf der Basis einer Rechtsvorschrift vorschreiben.
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2.4
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Die Gesetzgebung gestattet den Statistikstellen die Verwendung von Verwaltungsunterlagen zu statistischen Zwecken.
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3. Öffentliches Gut
Statistische Informationen sind unter Gewährleistung des Statistikgeheimnisses und bei einer ausreichenden Qualität öffentlich zugänglich und werden veröffentlicht.
Indikatoren:
3.1
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Statistische Informationen sind frei verfügbar.
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3.2
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Die statistischen Ergebnisse werden veröffentlicht oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt, sofern dies unter Berücksichtigung des Statistikgeheimnisses möglich ist (vgl. Prinzip 10).
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4. Transparenz
Die statistischen Informationen werden dokumentiert, damit sie leichter verstanden und korrekt verwendet werden.
Indikatoren:
4.1
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Über verwendete Methoden und Verfahren liegen öffentlich zugängliche Informationen vor.
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4.2
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Die Statistiken werden in einer Weise präsentiert, welche eine sachgerechte Interpretation und aussagekräftige Vergleiche erleichtert.
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4.3
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Die Benutzer werden fortlaufend über die verwendeten Methoden und die Qualität der statistischen Ergebnisse informiert.
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5. Archivierung
Die statistischen Informationen werden möglichst detailliert und in einem geeigneten Medium aufbewahrt, damit die Verwendung durch zukünftige Generationen sichergestellt ist.
Indikatoren:
5.1
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Die Statistikstellen verfügen über ein Archivierungskonzept.
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5.2
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Die archivierten Daten müssen auf technisch einfache Weise verfügbar sein.
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II. Unabhängigkeit
6. Fachliche Unabhängigkeit
Die Statistikstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich unabhängig, insbesondere gegenüber politischen Instanzen und Interessengruppen.
Indikatoren:
6.1
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Um die Einhaltung des Grundprinzips sicherzustellen, sind die Produktion und die Diffusion der statistischen Informationen in geeigneter Form organisiert. Stellen, die nicht ausschliesslich Statistik betreiben, bezeichnen für ihre statistischen Arbeiten eine oder mehrere Statistikstellen.
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6.2
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Der Leiter der Statistikstelle ist hierarchisch so angesiedelt, dass der Zugang zum obersten Kader der Verwaltung und zur politischen Behörde gewährleistet ist.
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6.3
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Der Leiter verfügt über ein professionelles Profil von höchstem Niveau.
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6.4
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Der Leiter ist verantwortlich dafür, dass die Verbreitung der Statistiken in unabhängiger Weise erfolgt.
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6.5
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Der Leiter trägt die Verantwortung für die Festlegung der statistischen Methoden, der Standards und Verfahren, des Inhalts und des Zeitplans für die Veröffentlichung.
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6.6
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Statistische Ergebnisse werden getrennt von politischen Mitteilungen veröffentlicht.
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6.7
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Die Statistikstelle nimmt gegebenenfalls öffentlich zu statistischen Fragen Stellung, auch zu Kritik an Ergebnissen der öffentlichen Statistiken und zu deren Missbrauch.
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7. Unparteilichkeit und Objektivität
Statistische Informationen werden unparteiisch erarbeitet, analysiert, dargestellt und kommentiert.
Indikatoren:
7.1
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Die Wahl der Quellen, der Methoden und der statistischen Verfahren erfolgt objektiv und aufgrund von wissenschaftlichen Kriterien.
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7.2
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Die Produktion statistischer Ergebnisse basiert auf methodisch solider Grundlage.
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7.3
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Die Veröffentlichung statistischer Daten und entsprechende Erklärungen in Medienmitteilungen und auf Medienkonferenzen erfolgen objektiv und unparteilich.
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8. Verantwortlichkeit
Die Statistikstellen und ihre Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich jeglicher Art der Erhebung, Verarbeitung, Analyse und Darstellung von Daten zu widersetzen, die zu irreführenden Interpretationen führen können.
Indikatoren:
8.1
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Angemessene Validierungsprozesse sind definiert und in Kraft.
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8.2
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Die entsprechende Ausbildung der Mitarbeitenden ist gewährleistet.
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9. Gegendarstellung
Die Statistikstellen sind aufgefordert, auf wesentliche Fehlinterpretationen oder bedeutende missbräuchliche Verwendungen ihrer statistischen Ergebnisse aufmerksam zu machen.
Indikatoren:
9.1
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Ein Verfahren zur Identifikation von Problemfällen ist vorhanden.
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9.2
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Bei Problemfällen werden entsprechende Massnahmen ergriffen.
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III. Persönlichkeits- und Datenschutz
10. Statistikgeheimnis
Die Statistikstellen behandeln die Daten einzelner natürlicher oder juristischer Personen streng vertraulich. Sie verbreiten keine statistischen Informationen, durch die Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können.
Indikatoren:
10.1
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Die statistische Geheimhaltung ist gesetzlich verankert.
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10.2
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Die Mitarbeitenden der Statistikstelle unterzeichnen bei ihrer Einstellung rechtlich verbindliche Geheimhaltungsverpflichtungen.
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10.3
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Es werden Anweisungen und Leitlinien für die Wahrung des Statistikgeheimnisses bei der Erstellung und Verbreitung von Statistiken herausgegeben.
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10.4
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Es werden physische und technische Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Integrität statistischer Datenbanken getroffen.
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10.5
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Mit externen Benutzern, die auf statistische Daten zu Forschungszwecken zugreifen möchten, werden Verträge abgeschlossen, welche den Datenschutz und das Statistikgeheimnis sicherstellen.
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11. Zweckbindung
Für Statistikzwecke erhobene Daten natürlicher oder juristischer Personen dürfen nicht für Entscheide oder Massnahmen administrativer Art, die diese Personen betreffen, verwendet werden.
Indikator:
11.1
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Die Weitergabe von Personendaten, die ausschliesslich für statistische Zwecke erhoben wurden, ist für administrative Zwecke ausgeschlossen.
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IV. Wirtschaftlichkeit
12. Ausreichende Ressourcen
Die Statistikstellen setzen sich dafür ein, dass ihnen ausreichend Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die qualitativen Anforderungen der öffentlichen Statistik erfüllen zu können.
Indikatoren:
12.1
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Die verfügbaren personellen, finanziellen und IT-Ressourcen sind sowohl qualitativ als auch quantitativ ausreichend.
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12.2
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Umfang, Detaillierungsgrad und Kosten der Statistiken stehen in einem vernünftigen Verhältnis zum Bedarf.
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12.3
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Qualität und Nutzen bestehender Statistiken werden regelmässig überprüft.
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13. Betriebliche Effizienz
Die Statistikstellen setzen ihre Ressourcen wirtschaftlich ein.
Indikatoren:
13.1
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Die Art und Weise wie die Ressourcen eingesetzt sind, werden durch (interne und/oder externe) Kontrollen überprüft.
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13.2
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Routinemässige Arbeiten werden so weit als möglich automatisiert.
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13.3
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Die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie werden bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten sowie bei der Diffusion ausgeschöpft.
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14. Verhältnismässigkeit und Optimierung des Aufwandes
Die Statistikstellen führen Erhebungen dann durch, wenn keine oder qualitativ ungenügende Administrativdaten zur Verfügung stehen. Der Aufwand für die Beantwortung der Fragen muss im Verhältnis zum Bedarf stehen. Die Befragten sollen nicht übermässig belastet werden.
Indikatoren:
14.1
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Die Erhebungen werden so durchgeführt, dass die Belastung der Befragten gering ist.
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14.2
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Die Anforderungen von Angaben für Statistiken werden bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad auf das erforderliche Mass begrenzt.
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14.3
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Damit nicht zu viele Erhebungen durchgeführt werden, erfolgt innerhalb der Statistikstellen generell eine gemeinsame Datennutzung.
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14.4
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Forderungen nach neuen Statistiken werden anhand von Kosten/Qualität/Nutzen beurteilt und gerechtfertigt.
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V. Qualität
15. Qualitätsstandard
Die Statistikstellen stellen nachprüfbare, allgemein gültige Qualitätsziele für die statistischen Informationen auf.
Indikatoren:
15.1
|
Die Qualität der statistischen Ergebnisse wird regelmässig überwacht.
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15.2
|
Es gibt Verfahren zur Überwachung der Qualität der Erhebung, der Datenverarbeitung und der Verbreitung von Statistiken.
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15.3
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Es gibt Verfahren, mit denen Qualitätsüberlegungen – wie etwa der Frage der Kompromisse zwischen verschiedenen Qualitätsaspekten – Rechnung getragen wird und die es ermöglichen,
die Planung bestehender und in naher Zukunft geplanter Erhebungen entsprechend auszurichten.
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15.4
|
Die Qualitätsleitlinien sind dokumentiert und die Mitarbeiter sind informiert. Diese Leitlinien sind schriftlich niedergelegt und werden der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
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15.5
|
Die Fragebogen für statistische Erhebungen werden vor der Erhebung der Daten systematisch erprobt.
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15.6
|
Revisionen erfolgen nach standardisierten, gut eingeführten und transparenten Verfahren.
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15.7
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Falls Statistiken auf Verwaltungsdaten basieren, müssen die in den Verwaltungsdaten verwendeten Definitionen und Konzepte jenen für die statistischen Zwecke gut angenähert sein.
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16. Methoden
Konzepte, Methoden und Verfahren im Rahmen der Erhebung, der Verarbeitung, der Aufbewahrung und der Veröffentlichung statistischer Informationen werden aufgrund nationaler oder internationaler Standards, anerkannter wissenschaftlicher Methoden und berufsethischer Prinzipien erarbeitet. Angaben über den Gültigkeitsbereich, die Quellen der statistischen Informationen sowie die Erhebungs- und Bearbeitungsmethoden stehen in geeigneter Form zur Verfügung.
Indikatoren:
16.1
|
Verfahren gewährleisten, dass Konzepte, Definitionen und Klassifikationen einheitlich verwendet werden.
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16.2
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Register werden regelmässig evaluiert und wenn nötig angepasst.
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16.3
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Regionale, nationale und europäische Klassifikationen sind harmonisiert.
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16.4
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Zur Verbesserung der Methodik wird die Zusammenarbeit mit der Wissenschaft gefördert.
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16.5
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Die Erhebungen werden regelmässig überprüft und falls erforderlich überarbeitet oder aktualisiert.
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16.6
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Die Statistikstellen rekrutieren Personal mit einschlägigem Universitätsabschluss.
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16.7
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Die Mitarbeitenden nehmen an Fortbildungskursen und Konferenzen teil und pflegen den Erfahrungsaustausch.
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16.8
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Die Metadaten sind in standardisierter Form dokumentiert.
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17. Kohärenz und Vergleichbarkeit
Die Bereiche der öffentlichen Statistik müssen bezüglich ihres Informationsgehalts in sich und untereinander kompatibel sein. Dabei werden die national oder international anerkannten Konzepte, Klassifikationen, Begriffe und Methoden angewendet.
Die Statistikstellen stellen die Kontinuität und die zeitliche Vergleichbarkeit der grundlegenden statistischen Informationen sicher.
Indikatoren:
17.1
|
Die Statistiken sind in sich und untereinander kohärent.
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17.2
|
Die Erstellung der Statistiken erfolgt auf der Grundlage von einheitlichen Standards in Bezug auf den Geltungsbereich, die Definitionen, die Einheiten und die Klassifikationen, die für die verschiedenen Erhebungen und Quellen gelten.
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17.3
|
Die Statistiken aus den verschiedenen Erhebungen und Quellen werden verglichen und harmonisiert.
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17.4
|
Die Statistiken sind über einen vertretbaren Zeitraum betrachtet vergleichbar oder sie müssen harmonisiert werden.
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17.5
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Für wichtige Ergebnisse der Statistik sind lange Zeitreihen zur Verfügung zu stellen.
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18. Genauigkeit und Zuverlässigkeit
Die statistischen Ergebnisse sollen die Gegebenheiten, die sie abbilden, so getreu, genau und konsistent wie nötig messen.
Indikatoren:
18.1
|
Rohdaten, Zwischenergebnisse und die statistischen Produkte werden evaluiert und validiert.
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18.2
|
Die Messgenauigkeit statistischer Ergebnisse wird überwacht und veröffentlicht.
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18.3
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Revisionen statistischer Ergebnisse werden regelmässig analysiert. Die Schlussfolgerungen aus diesen Analysen fliessen in die internen statistischen Prozesse ein.
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VI. Veröffentlichung
19. Publikationsstandard
Die statistischen Informationen sind eindeutig als Produkt der öffentlichen Statistik erkennbar. Die Statistikstellen veröffentlichen nur statistische Informationen, welche die qualitativen Standards erfüllen (vgl. Kapitel V).
Indikatoren:
19.1
|
Die statistischen Veröffentlichungen sind klar als solche erkennbar.
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19.2
|
Die Qualität der in den Publikationen enthaltenen statistischen Informationen aus externen Quellen ist verifiziert worden.
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19.3
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Bevor statistische Informationen veröffentlicht werden, wird deren Präsentation auf Klarheit hin überprüft.
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20. Zugänglichkeit
Die statistischen Informationen werden den verschiedenen Benutzerkreisen in den jeweils geeigneten Formen zur Verfügung gestellt.
Die statistischen Informationen werden klar und verständlich veröffentlicht.
Indikatoren:
20.1
|
Die Art und Weise der Verbreitung der Statistiken erfolgt nach Bedarf der Kunden.
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20.2
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Wenn auf Anfrage ad-hoc-Analysen durchgeführt werden, werden diese – unter Berücksichtigung des Statistikgeheimnisses und der Qualitätsstandards – veröffentlicht.
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20.3
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Die statistischen Ergebnisse werden auf technisch einfache Weise zugänglich gemacht.
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21. Pünktlichkeit und Gleichzeitigkeit
Die regelmässigen statistischen Informationen werden nach einem im Voraus bekannt gegebenen Zeitplan veröffentlicht. Die Verbreitung statistischer Informationen erfolgt an alle Benutzer gleichzeitig.
Einem beschränkten und klar definierten Kreis von Benutzern kann eine vorzeitige Information unter Embargo eingeräumt werden. Dieser Kreis wird bekannt gegeben.
Indikatoren:
21.1
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Datum und Zeitpunkt der Veröffentlichung statistischer Ergebnisse werden im Voraus mitgeteilt.
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21.2
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Alle Benutzer haben gleichzeitig gleichberechtigten Zugang zu statistischen Ergebnissen, und der Kreis der im Voraus informierten externen Benutzer wird beschränkt, kontrolliert und öffentlich bekannt gegeben.
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21.3
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Falls Informationen unberechtigterweise an die Öffentlichkeit gelangen, müssen die Modalitäten der vorzeitigen Freigabe überarbeitet werden.
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21.4
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Jede Abweichung vom Veröffentlichungskalender wird vorab bekannt gegeben und erläutert.
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22. Aktualität
Die Statistikstellen sorgen dafür, dass die Zeit zwischen der Referenzperiode und der Veröffentlichung statistischer Ergebnisse möglichst kurz gehalten wird.
Indikatoren:
22.1
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Die Periodizität der Statistiken trägt dem Benutzerbedarf, so weit als möglich, Rechnung.
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22.2
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Provisorische Ergebnisse von akzeptabler Gesamtqualität werden verbreitet, wenn dies unter dem Gesichtspunkt aktueller Information sinnvoll ist.
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23. Richtigstellung
Die Statistikstellen stellen Ergebnisse richtig, die wesentliche Fehler aufweisen oder verzichten vorübergehend auf deren weitere Publikation und informieren die Benutzer.
Indikatoren:
23.1
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Werden in veröffentlichten Statistiken Fehler entdeckt, so werden sie baldmöglichst berichtigt.
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23.2
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Wesentliche Fehler werden der Öffentlichkeit mitgeteilt.
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